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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

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350

Man unterscheidet gewöhnlich Erwerbspersonen1 und Nicht-Erwerbspersonen2. Unter „Erwerbspersonen” (350-2) versteht man im allgemeinen nicht nur die Personen, die eine auf Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit3 ausüben, sondern auch solche Personen, deren Berufstätigkeit nicht bezahlt wird, insbesondere die unbezahlten „Mithelfenden Familienangehörigen” (353-5). Dagegen werden die Hausfrauen4 meist nicht einbezogen, sondern als von einer Erwerbsperson erhalten5 betrachtet. Die Erwerbsquote6 (Erwerbsziffer6) druckt den Anteil der zur erwerbstätigen Bevölkerung zählenden Angehörigen einer Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe an der Gesamtzahl der Personen dieser Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe aus.

  • 1. erwerbstätig, Adj. — erwerbsfähig, Adj. — Erwerbstätigkeit, S. f. — Erwerbsfähigkeit, S. f. — Erwerb, S. m. — erwerben, V. t.
  • 2. Die Nicht-Erwerbspersonen” bestehen aus den „Selbständigen Berufslosen” (358-2) und den „Angehörigen ohne Hauptberuf” (358-1). Man unterscheidet auch zwischen der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, üblicherweise Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren und der Bevölkerung im nichterwerbsfähigen Alter.
  • 6. Man spricht von allgemeiner Erwerbsquote, wenn man die erwerbstätige Bevölkerung zur Gesamtbevölkerung in Beziehung setzt, dagegen von spezieller Erwerbsquote, wenn es sich um Berechnungen nach dem Alter (altersspezifische Erwerbsquote), nach dem Familienstand (familienstandsspezifische Erwerbsquote) usw. oder um Kombinationen dieser Merkmale handelt.

351

Je nach ihrer Stellung zum Erwerbsleben3 unterscheidet man die „Erwerbspersonen” (350-1) nach Erwerbstätigen1 und Erwerbslosen2 (Arbeitslosen2, Beschäftigungslosen2). Zu den „Erwerbslosen” rechnet man im allgemeinen nur diejenigen „Beschäftigungslosen”, die tatsächlich Arbeitsuchende4 (Stellungsuchende4) sind. Unter diesen wird gelegentlich eine Unterscheidung vorgenommen nach erstmalig Arbeitsuchenden5 (jungen Stellungsuchenden, die bisher noch keine Stellung hatten5), z. B. schulentlassenen Stellungsuchenden und Arbeitsuchenden (Stellungsuchenden), die bereits eine Stellung hatten6.

  • 4. Für die Beurteilung der Lage auf dem Arbeitsmarkt ist nicht nur die Statistik der Stellungsuchenden, sondern auch die der offenen Stellen (Stellenangebote) von Bedeutung.

352

Unter beruflicher Gliederung1 (Berufsgliederung1) im eigentlichen Sinne des Wortes wird die Gliederung der „Erwerbspersonen” (350-1) nach ihrem persönlichen (individuellen) Beruf2 verstanden. Als Beruf gilt eine typische Kombination von Arbeitsverrichtungen, die durch besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten gekennzeichnet ist. Früher hat man unter Berufsgliederung die Gliederung nach Betriebszweigen, jetzt „Wirtschaftszweigen” (357-1), verstanden, innerhalb deren die Berufe ausgeübt wurden, und sprach unrichtig von „kollektivem Beruf”. Heute bezieht sich der Ausdruck Berufsgruppe3 nicht mehr auf die Gesamtheit der Personen, die in Betrieben gleicher Art, sondern die in Berufen gleicher Art tätig sind.

353

Die Gliederung nach der Stellung im Beruf1 unterscheidet zunächst allgemein in Selbständige2 (selbständige Erwerbstätige2), Mithelfende Familienangehörige5 (<b>mithelfende Familienmitglieder5, Familieneigene Arbeitskräfte5, Familienarbeitskräfte5) und Abhängige3 (Lohn- und Gehaltsempfänger3, Unselbständige3). Der Ausdruck „unabhängiger Arbeiter” im Französischen und Englischen ist im Deutschen nicht üblich, statt dessen sagt man hier alleinschaffender Selbständiger4, sofern er ohne „Mithelfende Familienangehörige” arbeitet. „Mithelfende Familienangehörige” sind Personen, die im Betrieb eines anderen Familienmitgliedes mitarbeiten, ohne hierfür ein ortsübliches Entgelt zu erhalten. Werden derGliederung nach der „Stellung im Beruf” Merkmale des sozialen Status hinzugefügt, so entsteht eine als Soziale Stellung6 bezeichnete Gliederung (sozioökonomische Gliederung6, sozioprofessionelle Gliederung6). </b>

  • 5. mithelfend, P. Pr. von mithelfen, V. i. — Mithelfer, S. m. — Mithilfe, S. f.
  • 2. Bei den „Selbständigen” ist zwischen Arbeitgebern und Personen, die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen, zu unterscheiden; zu letzteren gehören die „alleinschaffenden Selbständigen”.

354

Eine Zwischenstellung zwischen „Selbständigen”- (353-2) und „Abhängigen” (353-3) nehmen die Heimarbeiter1 ein; sie gehören nicht zum Personal eines bestimmten Betriebes, sondern können auch für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig gegen Entgelt tätig sein. Die „Lohn- und Gehaltsempfänger” (353-3) gliedern sich in Arbeiter2 und Angestellte3. Die Arbeiter sind Lohnempfänger2, die Angestellten Gehaltsempfänger3. Nach der beruflichen Qualifikation4 gliedert man die Arbeiter in Facharbeiter5 (gelernte — qualifizierte — Arbeiter5), angelernte Arbeiter6 (Spezialarbeiter6) und ungelernte Arbeiter7 (Hilfsarbeiter7). Lehrlinge8 sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages (Lehrvertrages) im Betrieb eines Lehrherrn einen Beruf praktisch erlernen.

  • 1. „Heimarbeiter”, die nicht allein oder nur mit „Mithelfenden Familienangehörigen” arbeiten, werden als Hausgewerbetreibende (Heimgewerbetreibende, Lohnindustrielfe) bezeichnet.
  • 3. Zu den „Gehaltsempfängern” gehören ferner die Beamten.
  • 8. Anlernlinge sind Personen, die auf Grund eines Anlernvertrages im Betrieb eines Lehrherrn einen Beruf praktisch erlernen. — Volontäre und Praktikanten werden nicht allgemein als „Erwerbspersonen” gezählt.

355

Die Angestellten eines „Betriebes” (357-2) werden manchmal eingeteilt in Leitende Angestellte1, Angestellte in gehobener Stellung2 und Angestellte in einfacher Stellung3.

  • 1. Direktoren Prokuristen, Chefingenieure, Abteilungsleiter werden entweder als „Selbständige” (353-2) oder als „leitende Angestellte” gezählt.

356

Unter den Landwirten1, für die der Boden die Erwerbsgrundlage bildet, unterscheidet man die Grundbesitzer2 (richtiger: Grundeigentümer2), die Eigentümer des von ihnen bewirtschafteten Bodens sind, und die Pächter3. Die von ihnen beschäftigten Arbeitskräfte sind, soweit sie nicht die Eigenschaft von „Mithelfenden Familienangehörigen (Familienmitgliedern 353-5)” haben, landwirtschaftliche Arbeiter4 (Landarbeiter4).

  • 2. Der allgemeine Begriff „Grundbesitzer” bezieht sich sowohl auf die Bauern (Kleinbauern, Mittelbauern, Großbauern) als auch auf die Großgrundbesitzer.
  • 3. Pachter, S. m. — pachten, V. t. — „Pächter” sind Personen, die den Boden eines anderen gegen Entrichtung einer Pacht, S. f., (Pachtzins, Pachtschilling) bearbeiten.
  • 4. Der allgemeine Begriff der „landwirtschaftlichen Arbeiter” umfaßt nicht nur die ständigen landwirtschaftlichen Arbeiter eines Grundbesitzes, sondern auch das im Haushalt des Bauern lebende Gesinde, das sind die landwirtschaftlichen Gehilfen (Knechte) und die landwirtschaftlichen Gehilfinnen (Mägde) — ferner auch die landwirtschaftlichen Tagelöhner. Hierher gehören auch Saison- und Kampagnearbeiter.

357

Die „Erwerbspersonen” (350-1) können auch nach dem Wirtschaftszweig1 gekennzeichnet werden, in dem sie beschäftigt sind. Diese Einteilung richtet sich nach der Art des Betriebes2 (Branche2), in dem die „Erwerbstätigkeit” (361-1) ausgeübt wird. Man unterscheidet vor allem landwirtschaftliche Erwerbspersonen3 und nicht-landwirtschaftliche Erwerbspersonen4. Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes5 (354-3) und die Militärpersonen6 (Soldaten6) werden im allgemeinen gesondert nachgewiesen, jedoch zählen die Bediensteten öffentlicher Unternehmen in der Regel nicht zum öffentlichen Dienst, sondern zu dem jeweiligen Wirtschaftszweig, in dem sie sich betätigen. Der im Französischen und Englischen vorkommende Ausdruck „erwerbstätige Industriebevölkerung” kann im Deutschen sinngemäß mit Erwerbspersonen der Industrie7 wiedergegeben werden.

  • 1. Wirtschaftszweig, S. m.

358

Die nicht zu den Erwerbspersonen zählende Bevölkerung gliedert sich in die Angehörigen ohne Hauptberuf1 und die selbständigen Berufslosen2. Die Angehörigen ohne Hauptberuf sind wirtschaftlich abhängig von ihrem Ernährer3 (Erhalter3). Die Selbständigen Berufslosen verfügen über eigene Unterhaltsmittel, zählen daher ebenso wie die Erwerbspersonen zu den Einkommensbeziehern. Sie können vom eigenen Vermögen lebende Personen4, Ruhegehaltsempfänger5 (Pensionisten5, Pensionäre5) oder Unterstützungsempfänger6 sein. Die Unterstützungsempfänger sind Personen, die von privaten Unterstützungen oder von Mitteln der öffentlichen Fürsorge leben. Die Arbeitslosen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, zählen nicht zu den selbständigen Berufslosen, sondern zu den Erwerbspersonen. Personen, die nicht imstande sind zu arbeiten, heißen Arbeitsunfähige7.

  • 4. Hierzu rechnet man die Rentiers und auf Bauernhöfen die Altenteiler (Ausgedinger, Auszügler, Austrägler). — „Altenteil” (325-1* bis 7*).
  • 5. Zu den „Selbständigen Berufslosen” zählen auch die Rentner.

359

Die „Angehörigen ohne Hauptberuf” (358-1) sind durch den für ihren Lebensunterhalt sorgenden „Ernährer” (358-3) mit dem „Wirtschaftszweig” (357-1), aus dem er sein Einkommen bezieht, verbunden. Die Erwerbspersonen und die selbständigen Berufslosen bilden zusammen mit ihren Angehörigen ohne Hauptberuf die Berufszugehörigen1 (berufszugehörige Bevölkerung1). So spricht man z. B. von den Berufszugehörigen der Landwirtschaft2 oder kurz der landwirtschaftlichen Bevölkerung2. Die übrige Bevölkerung ist dann die nichtlandwirtschaftliche Bevölkerung3.

  • 1. Berufszugehöriger, S. m. Im Grund besteht eine Zugehörigkeit nicht zu einem Beruf, sondern zu einem Wirtschaftszweig.
  • 2. „Landwirtschaftliche Bevölkerung” ist mit „Landbevölkerung” („ländliche Bevölkerung”, 311-3) nicht zu verwechseln.

360

Die Gebrechlichen1 sind manchmal Gegenstand besonderer Betrachtung bei Volkszählungen oder selbständigen Zählungen. Sie werden nach Gebrechen2 gegliedert, soweit Auskünfte darüber erhältlich sind. Man unterscheidet allgemein zwischen körperlichen Gebrechen3 (z. B. Verkrüppelungen, Verlust von Gliedmaßen) und geistigen Gebrechen4 (z. B. Idiotie, Geisteskrankheiten).

  • 1. bis 4. Die „Gebrechlichen” werden gegliedert in Körperbehinderte, Sinngebrechliche (z. B. Blindheit, Taubstummheit) und Geistesgebrechliche. — Eine weitere Unterscheidung ist die nach angeborenen Gebrechen und erworbenen Gebrechen. Personen mit erworbenen Gebrechen nennt man auch Versehrte. Diese Bezeichnung ist besonders in der Verbindung „Kriegsversehrte” gebräuchlich.

361

Die Betrachtung der Erwerbstätigkeit1 (350) der Personen kann verbunden werden mit der Erfassung des Alters beim Eintritt in das Erwerbsleben2 und des Alters beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben3. Diese Altersgrenzen bestimmen die Erwerbstätigkeitsdauer4. Man berechnet manchmal, in Analogie zur „Lebenserwartung” (433-3), die durchschnittliche Erwerbstätigkeitsdauer5 der erwerbstätigen Personen nach Geschlecht und Alter.

  • 5. Stand und Bewegung der Erwerbstätigkeit werden manchmal in Form einer Erwerbstätigkeitstafel dargestellt.


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