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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

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Die Ehelösung1 (Auflösung einer Ehe1, 501-2) kann durch den Tod eines Ehegatten, in manchen Ländern auch durch ein gerichtliches Urteil oder nach Gewohnheitsrecht erfolgen. Bei Ehelösung durch Tod wird der überlebende Ehegatte Witwer2, die überlebende Ehegattin Witwe3 genannt. Verwitwete Personen4 leben im Witwenstand5.

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Gesetzgebung oder Gewohnheitsrecht können auch die Ehescheidung1 vorsehen. Sie erfolgt durch ein gerichtliches Scheidungsurteil2 und kann die Folge einer Verweigerung der ehelichen Pflicht3 durch einen der „Ehegatten” (501-5) sein. Die geschiedenen Personen4 werden geschiedener Mann5 und geschiedene Frau6 genannt.

  • 1. Scheidung, S. f. — eine Ehe mit . . . scheiden, V. i.
  • 3. Verweigerung, S. f., der ehelichen Pflicht, oft kurz auch Eheverweigerung genannt = dem Gatten (oder der Gattin) die Ehe, d. h. die geschlechtliche Vereinigung, verweigern, V. i.

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In Ländern, in denen der Grundsatz der Unauflösbarkeif der Ehe1 gilt, kann nur der Tod die Ehe auflösen. Durch Gerichtsurteil ist dann manchmal nur eine Trennung von Tisch und Bett2 (Scheidung von Tisch und Bett2) möglich, die von der Pflicht des Zusammenlebens3 bei Weiterbestehen der Ehe entbindet. Die Gatten werden dann gerichtlich getrennt4 genannt. Von dieser gerichtlichen Trennung ist die tatsächliche Trennung5 der Ehegatten ohne gerichtliche Formalität zu unterscheiden. Die tatsächliche Trennung kann durch das Verlassenwerden6 des einen Gatten durch den anderen bewirkt werden. Man spricht bei tatsächlicher Trennung von getrenntlebenden Ehegatten7 (getrenntlebendes Paar7).

  • 2. und 4. Im deutschen Sprachbereich wechseln je nach den gesetzlichen Bestimmungen die Ausdrücke gerichtliche Scheidung und gerichtliche Trennung die Bedeutung, indem bald das eine die Scheidung von Tisch und Bett, das andere die gerichtliche Auflösung der Ehe bedeutet, bald umgekehrt. Es ist unerläßlich, im Falle der Trennung einer Ehe das bestimmende Adjektivum hinzuzufügen: gerichtlich getrennt oder tatsächlich getrennt, ebenso im Falle der bloßen „Scheidung (Trennung) von Tisch und Bett” diesen Ausdruck im vollen Umfang zu benützen.

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Die Erklärung der Nichtigkeit (Ungültigkeit) einer Ehe1 (Eheaufhebung1) erfolgt in einem Urteil, das das Fehlen eines trotz Eheschließung gesetzlich gültigen Ehebandes2 feststellt. Davon ist zu unterscheiden die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft3, die in allgemeiner Art jede Art der Trennung der Ehegatten betrifft: durch „Tod” (401-3*), „Scheidung” (511-1*), „gesetzliche” oder „tatsächliche Trennung”.

  • 1. Neben der Nichtigkeitserklärung gibt es unter gewissen Voraussetzungen eine Aufhebung der Ehe.

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Die heiratsfähige (ehefähige) Bevölkerung1 umfaßt alle Personen, die die gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Voraussetzungen für eine „Eheschließung” (501-4) erfüllen. Die Personen, bei denen das nicht zutrifft, bilden die nicht heiratsfähige (nicht ehefähige) Bevölkerung2. In „monogamen” (502-3) Gesellschaften unterscheidet man häufig die Erst-Ehen3 oder Ehen von Ledigen3 (515-2) von den Wiederverheiratungen4 von „verwitweten” (510-4) oder „geschiedenen” (511-4) Personen. Da die Ordnungszahl (Reihenzahl) der Ehe5 bei den beiden Ehegatten verschieden sein kann, bezeichnet man üblicherweise als Erst-Ehen nur solche, in denen beide Ehegatten vor der Eheschließung ledig waren.

  • 4. Wiederverheiratung, S. f. — wiederverheiratet, adjektivisch gebrauchtes P. P.

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Man gliedert die Bevölkerung nach dem Familienstand1 in Ledige2, das sind Personen, die niemals rechtsgültig verheiratet waren, Verheiratete5, das sind Personen, die in einer rechtsgültigen Ehe leben (501) oder, bei Weiterbestehen der Ehe, „von Tisch und Bett getrennt” sind (512-2), „Verwitwete” (510-2-4) und „Geschiedene” („Getrennte”, 512). Die Ledigen männlichen Geschlechts werden auch Junggeselle3 genannt, die weiblichen Geschlechts Junggesellin4 (früher Jungfer4, jetzt meist nur gebraucht in der spöttischen Verbindung „alte Jungfer”). Die verheirateten Personen5 gliedern sich nach dem Geschlecht in die verheirateten Männer6 und die verheirateten Frauen7. Unter den nicht ledigen Personen8 sind alle verheirateten, verwitweten und geschiedenen Personen begriffen.

  • 1. Familienstand, S. m.
  • 2. ledig, Adj. — Ledigenstand, S. m.
  • 3. Junggeselle, S. m.
  • 4. Jungfer, S. f.
  • 8. Die Ledigen, Verwitweten und Geschiedenen ergeben zusammen die Unverheirateten.

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