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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

Angelernter Arbeiter

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Angelernter Arbeiter  


Eine Zwischenstellung zwischen „Selbständigen”- (353-2) und „Abhängigen” (353-3) nehmen die Heimarbeiter1 ein; sie gehören nicht zum Personal eines bestimmten Betriebes, sondern können auch für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig gegen Entgelt tätig sein. Die „Lohn- und Gehaltsempfänger” (353-3) gliedern sich in Arbeiter2 und Angestellte3. Die Arbeiter sind Lohnempfänger2, die Angestellten Gehaltsempfänger3. Nach der beruflichen Qualifikation4 gliedert man die Arbeiter in Facharbeiter5 (gelernte — qualifizierte — Arbeiter5), angelernte Arbeiter6 (Spezialarbeiter6) und ungelernte Arbeiter7 (Hilfsarbeiter7). Lehrlinge8 sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages (Lehrvertrages) im Betrieb eines Lehrherrn einen Beruf praktisch erlernen.

  • 1. „Heimarbeiter”, die nicht allein oder nur mit „Mithelfenden Familienangehörigen” arbeiten, werden als Hausgewerbetreibende (Heimgewerbetreibende, Lohnindustrielfe) bezeichnet.
  • 3. Zu den „Gehaltsempfängern” gehören ferner die Beamten.
  • 8. Anlernlinge sind Personen, die auf Grund eines Anlernvertrages im Betrieb eines Lehrherrn einen Beruf praktisch erlernen. — Volontäre und Praktikanten werden nicht allgemein als „Erwerbspersonen” gezählt.


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