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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

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Unter einer Wohnung1 (Normalwohnung1) versteht man eine in sich geschlossene Anzahl von Räumen mit normalerweise eigenem Eingang (Abschiuß) und bautechnisch vorgesehener Küche oder Kochnische, die dazu bestimmt sind, einen oder mehrere „Haushalte” (110-3) oder Einzelpersonen in sich aufzunehmen. In einer Wohnung können aber auch mehrere Wohnparteien (Haushalte) untergebracht sein. Die Größe der Wohnung wird durch die Zahl der Räume2 bestimmt oder durch die Größe der Wohnfläche3 gemessen. Die Wohndichte4 wird berechnet, indem man die Zahl der in der Wohnung wohnenden Personen auf die Wohnungsgröße bezieht. Nach den jeweils aufgestellten Wohnnormen kann man überbelegte (überfüllte) Wohnungen5 und unterbelegte Wohnungen6 unterscheiden.
Eine nicht benützte (besetzte) Wohnung wird leerstehende Wohnung7 genannt. Nicht als leerstehend wird eine Wohnung betrachtet, wenn sie im Falle eines doppelten Wohnsitzes des Inhabers nur zeitweilig benützt wird.

  • 1. Wohnung, S. f. — Die innerhalb einer Wohnung lebenden Personen werden zusammen als Wohnpartei bezeichnet.
    Bestimmte Arten von Wohnungen werden als Notwohnungen bezeichnet, nämlich Wohnungen in behelfsmäßigen Gebäuden, wie Baracken, Behelfsheimen u. ä., in der Bundesrepublik Deutschland auch in sonstigen Gebäuden, wenn sie etwa im Keller liegen oder ohne Köche bzw. Kochnische sind. Man hat das Wohnen in Eigenhäusern (Eigenheimen) und in Wohnungen in Miethäusern (Zinshäusern) zu unterscheiden.
    Bei der Darstellung der Häuser nach der Stockwerkanzahl wird das Erdgeschoss (Parterre) und das Hochparterre (Mezzanin) in der Regel nicht mitgezählt, wohl aber bei der Zählung nach Geschossen. Wohnungen unter Bodengleiche werden Kellerwohnungen (Souterrainwohnungen) genannt. Dachwohnungen mit schrägen Wänden heißen Mansardenwohnungen.
  • 2. Unter den Wohnräumen werden in der Regel Köche, Badezimmer, Vorzimmer u.dgl. nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume nicht mitgezählt, wohl aber die „Wohnküche” (in der Bundesrepublik Deutschland Köche und eine Kammer von 6 m2 und mehr).
  • 4. Wird die „Wohndichte” durch Beziehung der Zahl der Personen auf die Zahl der Wohnräume berechnet, spricht man von Wohnraumdichte.

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Juristisch betrachtet kann der Wohnungsinhaber die Wohnung aus verschiedenen Rechtstiteln besitzen: als Eigentümer1, als Mieter2, als Untermieter3. Besitzt er keinen solchen Rechtstitel, so ist er ein bloßer Okkupant4.

  • 1. Beim „Eigentümer” spricht man von einer Eigentumswohnung.
  • 2. Der Inhaber einer Mietwohnung, der diese ganz oder in Teilen in Untermiete weitervermietet, ist der Hauptmieter. Man kann leer oder möbliert vermieten (leere oder möblierte Wohnung). Diese beiden Adjektiva sind wenig gebräuchlich, da das Vermieten unmöblierter Wohnungen den Regelfall bildet, anders bei der Untervermietung, bei der in der Regel möblierte Räume vermietet werden.
    Besitzt der Wohnungsinhaber die Wohnung als Berechtigter aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, dann handelt es sich um eine Dienstwohnung bzw. Werkwohnung.
  • 3. Beim „Untermieter” spricht man von einer Untermietwohnung.

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