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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

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330

Die Bewohner eines Landes gliedern sich in die Staatsangehörigen1 (Staatsbürger1, Untertanen1) des Staates und in die Ausländer2, die Bürger eines anderen Staates oder Staatenlose3 sein können, d. h. keine Staatsbürgerschaft4 (Staatsangehörigkeit4) besitzen. Die Ausdrücke „nationalité”, „nationality” und die entsprechenden Ausdrücke in anderen Sprachen dürfen im Deutschen nicht mit Nationalität5 übersetzt werden, da dieses Wort hier den Sinn von Volkszugehörigkeit5 (also den auf „nationalité ethnique” eingeschränkten Sinn von „nationalite”, 305-2) hat, während „Staatsbürgerschaft” (330-4) im Französischen genauer als „nationalité politique” ausgedrückt wird.
Von der „Nationalität” (330-5) spricht man besonders in mehrvölkischen Staaten6 (multinationalen Staaten6, Nationalitätenstaaten6, vgl. dazu auch 333).

  • 1. Der Ausdruck „Untertan” ist heute, als mit der modernen Auffassung vom Staatsburger im Widerspruch stehend, in souveränen Staaten außer Gebrauch gekommen.
    Bisweilen, besonders in Kolonialgebieten, gibt es noch eine Unterscheidung zwischen „Staatsbürgern” und „Untertanen”, wobei die letztgenannten Staatsburger geringeren Rechtes sind. Die „Staatsangehörigen” von Protektoraten werden Protektoratsangehörige genannt.

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Die Einbürgerung1 (Naturalisierung1, Naturalisation1) verleiht dem Ausländer die Stellung eines Staatsbürgers, der dadurch eingebürgert2 (naturalisiert2) wird. Über die Einbürgerung wird meist eine Einbürgerungsurkunde3 ausgestellt. Manche Gesetzgebungen sehen einen Widerruf der Einbürgerung4 vor, der den Verlust der Staatsangehörigkeit5 (Entlassung aus der Staatsangehörigkeit5, Ausbürgerung5) zur Folge hat. Bei der Gliederung der Bewohner nach der Staatsangehörigkeit können Fälle doppelter Staatsangehörigkeit6 (doppelte Staatsbürgerschaft6, doppeltes Bürgerrecht6) Schwierigkeiten bereiten. Die Ausländer unterscheidet man manchmal nach im Gastland wohnhaften Ausländern7 und vorübergehend anwesenden Ausländern8.

  • 1. und 2. Im Falle der Option (Staatsangehörigkeitswahl, Staatsangehörigkeitsentscheidung) wird der Bevölkerung eines die Zugehörigkeit zu einem Staat wechselnden Gebietes die Wahl des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie in Zukunft zu besitzen wünschen, freigestellt.
    Einbürgerung, S. f. — Naturalisierung, Naturalisation, S. f. — einbürgern, V. t. — naturalisieren, V. t. Da die Staatsangehörigkeit manchmal auch noch auf anderem Wege als durch Einbürgerung erworben werden kann, z. B. durch Heirat oder durch Staatsangehörigkeitserklärung (Option), so ist Erwerb der Staatsangehörigkeit der allgemeine Ausdruck.

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In einem Lande geborene Personen bezeichnet man als die dort Gebürtigen1. Unter Urbewohnern2 (Eingeborenen2) versteht man Personen, deren Vorfahren seit unvordenklichen Zeiten das Land bewohnt haben. In der Statistik macht man manchmal eine Unterscheidung zwischen im Inlande Geborenen3 und im Ausland Geborenen4.

  • 1. Die Gesamtheit der in einem Gebiet geborenen, in einem Zeitpunkt lebenden Personen nennt man die Geburtsbevölkerung dieses Gebietes.
  • 2. Die Bezeichnung „Eingeborene” wird nur für Bevölkerungen niedriger Entwicklungsstufe gebraucht.

333

In der Anthropologie versteht man unter Rasse1 eine Menschengruppe mit gemeinsamen körperlichen und geistigen Merkmalen, die vererblich sind oder als erblich angenommen werden. Der Ausdruck Volksgruppe2 (ethnische Gruppe2) bezieht sich auf eine Menschengruppe von gemeinsamen körperlichen, sprach-liehen und kulturellen Merkmalen. Wenn sich diese Gruppe durch gemeinsame geschichtliche Entwicklung ein Gemeinsamkeitsbewußtsein erworben hat, so bezeichnet man sie als ein Volk3 (im Deutschen auch eine Nationalität3) und, wenn sie sich (ganz oder in einem Teil) staatlich organisiert hat, auch als eine „Nation” (305-2*). Völker oder Volksteile, die ein Land in zahlenmäßiger Minderheit neben einer andersvölkischen Mehrheit bewohnen, nennt man Minderheiten4, z. B. ethnische, nationale, sprachliche, aber auch religiöse Minderheiten.

  • 1. Rasse, S. f. — rassisch (rassemäßig), Adj. in Verbindung mit Substantiven meist als Bestimmungswort „Rassen-” wie Rassenkunde, Rassenhaß. In manchen anderen Sprachen benützte Ausdrucke, des gleichen Stammes wie race, sind im Deutschen mit „Volkszugehörigkeit” (330-5) zu übersetzen.
  • 2. ethnisch, Adj. mit Substantiven auch „Völker-”, z. B. Völkermuseum. Der Ausdruck „ethnisch” wird derzeit häufig, wenn auch ungenau, für „rassisch” gebraucht, da der Rassegedanke durch die Erinnerung an eine von Rassenhaß erfüllte Politik in den Augen vieler diskreditiert erscheint.
  • 3. Volk, S. n. — völkisch (-national), Adj.

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Manche Staaten stellen Rassenstatistiken nach der Hautfarbe1 auf. Es werden dann die Weißen2 von den Farbigen3 unterschieden. Als besondere Gruppe kommen die Mischlinge5 hinzu, die aus einer Vermischung4 von Menschen verschiedener „Rasse” (333-1) hervorgehen.

  • 4. Das Gegenstück zu Rassenvermischung, S. f., ist Rassentrennung, S. f., „Apartheid”, S. f., die sich bemüht, den Verkehr zwischen verschiedenen auf einem Gebiet lebenden rassischen (333-1 *) Gruppen zu unterbinden.
  • 5. Ein Mischling aus Weißen und Negern wird Mulatte genannt, zwischen Weißen und Indianern in Latein-Amerika Mestize, zwischen Weißen und Asiaten Zambo.

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