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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

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Heirat

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501

Unter Heiratshäufigkeit1 versteht man in der Regel die Häufigkeit, mit der rechtmäßige Ehen2, das sind durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht eingeführte dauernde Verbindungen3 von Personen verschiedenen Geschlechts, geschlossen werden. In den meisten menschlichen Gesellschaften erfolgt das durch eine Zeremonie oder einen formellen Akt, die Eheschließung4 (Heirat4, Trauung4). Die „Brautleute” (501-5*) heißen nach der Eheschließung Ehegatten5, der Mann Ehemann6 (Ehegatte6, Gatte6), die Frau Ehefrau7 (Ehegattin7, Gattin7). Beide zusammen bilden ein Ehepaar8 (503-4).

  • 1. Der Ausdruck „Heiratshäufigkeit” wird oft im Sinn von Heiratshäufigkeitsziffer (520-4, 133-4) verwendet. Heirat, S. f. — heiraten, V. t.
  • 2. Ehe, S. f. — eine Ehe schließen (eingehen) mit. . ., V. t.
  • 5. Die Bezeichnung Brautleute, Pl, Bräutigam, S. m., und Braut, S. f., wird nur für die Verlobten verwendet.

502

Ehegesetzgebung1 und Ehegebräuche2 (Heiratssitten2) sind von Land zu Land sehr verschieden. Eine Gesellschaft wird monogam3 genannt, wenn eine Person nur mit einer Person des anderen Geschlechts gleichzeitig verheiratet sein kann, polygam4, wenn das nicht zutrifft. Unter den „polygamen” Gesellschaften unterscheidet man als polyandrisch5 eine Gesellschaftsordnung, die einer Ehefrau gleichzeitig mehrere Ehemänner gestattet, polygyn6 eine solche, in der ein Ehemann gleichzeitig mehrere Ehefrauen haben darf.

  • 3. monogam, Adj.—-Monogamie, S. f.
  • 4. polygam, Adj. — Polygamie, S. f., meist im Sinne von 6. gebraucht. (Siehe auch Anmerkung oj.
  • 5. polyandrisch, Adj. — Polyandrie, S. f., Vielmännerei, S. f. Das Adj. dazu mußte heißen: viel-männisch, ist aber nicht sprachüblich.
  • 6. polygyn, Adj. — Polygynie, S. f., Vielweiberei, S. f. Auch hier ist das entsprechende Adj. vielweibisch nicht Sprachüblich. Polygyn und Polygynie sind wissenschaftliche Prägungen und im allgemeinen Sprachgebrauch wenig bekannt. An ihrer Stelle werden ungenau auch die Worte „polygam” und „Polygamie” gebraucht.

503

Nach manchen Gesetzgebungen hat nur die zivile (bürgerliche) Eheschließung1 vor dem Standesbeamten, die vom Staat geregelt ist, gesetzliche Wirkungen; andere erkennen auch die von einer Kirche geregelten kirchlichen Trauungen2 an, manchmal mit dem Vorbehalt nachträglicher verwaltungsmäßiger Formalitäten. Bei einer formlosen Verbindung spricht man von einem Konkubinat3 (eheähnliche Gemeinschaft3, Quasi-Ehe3 eheähnliches Verhältnis3, freie Ehe3, bloßes Zusammenleben3, Leben im gemeinsamen Haushalt3). Für jede Art von Verbindung, gesetzlich oder frei, gilt die Bezeichnung Paar4.

  • 3. Konkubinat, S. n. — Konkubine, S. f. Eine aus dem Worte Konkubinat abgeleitete Bezeichnung für den männlichen Partner ist im Deutschen nicht gebräuchlich. — Liebhaber, S. m., und Geliebte, S. f. (Maitresse, S. f., im unfreundlichen Sinn) werden nur für nicht zusammenwohnende Liebesleute gebraucht, wobei nur die weiblichen Ausdrucke auf einen zwischen den beiden bestehenden Geschlechtsverkehr hindeuten. — Onkelehen sind eheähnliche Verhältnisse zwischen einem Mann und einer Witwe, meist mit Kindern, bei denen die Eheschließung nur unterbleibt, um die Versorgungsansprüche der Frau zu erhalten.
  • 4. Paar, S. n.

504

Im allgemeinen ist die Eheschließung unter einem gewissen Mindest-Heirats-alter1 (Alter der Heiratsfähigkeit1), das für beide Geschlechter verschieden sein kann, verboten. Durch Gesetz oder Sitte werden auch andere Ehehindernisse oder Eheverbote begründet, besonders, um Heiraten zwischen Blutsverwandten2 zu verhindern, bei denen ein gewisser Grad von Blutsverwandtschaft3 vorliegt.

  • 1. Heiratsfähigkeit (Ehefähigkeit), S. f. — heiratsfähig (ehefähig), Adj. Der präzisere Ausdruck im vorliegenden Sinn ist Ehefähigkeit und ehefähig, während Heiratsfähigkeit und heiratsfähig bisweilen im Sinne von Geschlechtsreife, geschlechtsreif, gebraucht werden.

505

Die Formalität der Aufgebote1 hat den Zweck, die Eheschließung öffentlich bekanntzumachen und im Fall des Vorliegens eines Ehehindernisses Dritten die Möglichkeit eines Einspruches zu geben. In manchen Ländern ist eine Eheerlaubnis2 erforderlich, bevor die Heirat stattfinden kann. Nach Beendigung der Heiratszeremonie wird eine Heiratsurkunde3 (Trauschein3, auch Trauungsschein3) den Neuvermählten4 (Neuverheirateten4) ausgefolgt. Die Ehe ist vollzogen5 (konsummiert5), oder es hat eine Vollziehung (Konsummierung, Konsummation) der Ehe5 stattgefunden, wenn die geschlechtliche Vereinigung der Ehegatten erfolgt ist. ____

506

Man spricht von Endogamie1 im strengen Sinne des Wortes, wenn die Eheschließung nur zwischen Angehörigen einer gleichen, zahlenmäßig beschränkten Bevölkerungsgruppe, auch Isolat2 genannt, stattfinden darf. Die Grenzen eines Isolats können geographisch, sozial, national, religiös usw. gegeben sein. Im weiteren Sinn spricht man von „Endogamie” dort, wo eine offensichtliche Neigung der Mitglieder einer Bevölkerungsgruppe besteht, ihre Ehepartner aus der gleichen Bevölkerungsgruppe zu wählen. Das Gegenstuck der Endogamie ist Exogamie3, wenn die Wahl des Ehepartners außerhalb der Bevölkerungsgruppe, der die heiratende Person selbst angehört, erfolgt, wobei das Wort im strengen Sinne ein Verbot der endogamischen Heiraten voraussetzt. Mischehen4 sind Ehen zwischen Partnern verschiedener religiöser, nationaler, rassischer usw. Zugehörigkeit. Wenn die Ehegatten in gewissen körperlichen, geistigen oder sozialen Merkmalen Gemeinsamkeit aufweisen, spricht man von Homogamie5, andernfalls von Heterogamie6.

  • 1. Endogamie, S. f. — endogamisch, Adj.
  • 2. Isolat, S. n. — isolieren, V. t.
  • 3. Exogamie, S. f. — exogamisch, Adj.
  • 5. Homogamie, S. f. — homogamisch, Adj.
  • 6. Heterogamie, S. f. — heterogamisch, Adj.

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