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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

Anteil der unehelich Geborenen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Wilhelm Winkler und Wörterbuchkommission der Union, erste Ausgabe 1966)
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Aktuelle Version vom 14. Februar 2010, 10:38 Uhr

Anteil der unehelich Geborenen  


Man versteht im allgemeinen unter Geborenenziffer1 („Geburtlichkeit”, „Natalität”, 601--1) eine „Häufigkeitsziffer” (133-4), die durch die Beziehung der in einer „Bevölkerung” (101-3) beobachteten Zahl der „Geborenen” (601-3) auf den mittleren Stand dieser Bevölkerung zustandekommt. Ohne nähere Bestimmung gebraucht, bedeutet Geborenenziffer die rohe Häufigkeitsziffer der Lebendgeborenen2, üblicherweise berechnet für ein Jahr oder umgerechnet auf ein Jahr, die Zahlen der „Lebendgeborenen” (601-5) bezogen auf die „mittlere Bevölkerung” (401-5) des Beobachtungszeitraumes. Werden auch die „Totgeborenen” (410-6a) in die Geborenenziffer einbezogen, so muß diese als allgemeine Geborenenziffer3 bezeichnet werden. Man gliedert schließlich die Geborenenziffer auch in die Häufigkeitsziffer der ehelich Geborenen4 (kürzer, aber sprachlich weniger korrekt, meist als eheliche Geborenenziffer4 bezeichnet) und die Häufigkeitsziffer der unehelich Geborenen5 (kürzer, aber sprachlich weniger korrekt, meist als uneheliche Geborenenziffer5 bezeichnet). Meistens wird indessen der Anteil der unehelich Geborenen6 von allen Geborenen (im allgemeinen von 100) berechnet. Ähnliche Verfahren wie bei der „Sterblichkeit” (403) führen zur standardisierten Geborenenziffer7 (Vergleichsziffer der Ge-borenenhäufigkeit7, bereinigte Geborenenziffer7). Die Geborenenziffern werden üblicherweise auf 1000 der Bevölkerung berechnet. Bei Fehlen von Angaben über die Geborenen wird bisweilen die Kinder-Frauenziffer8 durch Beziehung der Zahl der Kinder zwischen 0-4 oder 5-9 Jahren auf die Zahl der im „gebärfähigen Alter stehenden Frauen” (620-1*) berechnet.

  • 1. Zu dem ungenauen Gebrauch der Bezeichnung „Geburtenziffer” statt „Geborenenziffer” siehe 601-3*.
  • 7. Siehe auch 135-6*.


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