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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

Getrenntlebende Ehegatten

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Getrenntlebende Ehegatten  


In Ländern, in denen der Grundsatz der Unauflösbarkeif der Ehe1 gilt, kann nur der Tod die Ehe auflösen. Durch Gerichtsurteil ist dann manchmal nur eine Trennung von Tisch und Bett2 (Scheidung von Tisch und Bett2) möglich, die von der Pflicht des Zusammenlebens3 bei Weiterbestehen der Ehe entbindet. Die Gatten werden dann gerichtlich getrennt4 genannt. Von dieser gerichtlichen Trennung ist die tatsächliche Trennung5 der Ehegatten ohne gerichtliche Formalität zu unterscheiden. Die tatsächliche Trennung kann durch das Verlassenwerden6 des einen Gatten durch den anderen bewirkt werden. Man spricht bei tatsächlicher Trennung von getrenntlebenden Ehegatten7 (getrenntlebendes Paar7).

  • 2. und 4. Im deutschen Sprachbereich wechseln je nach den gesetzlichen Bestimmungen die Ausdrücke gerichtliche Scheidung und gerichtliche Trennung die Bedeutung, indem bald das eine die Scheidung von Tisch und Bett, das andere die gerichtliche Auflösung der Ehe bedeutet, bald umgekehrt. Es ist unerläßlich, im Falle der Trennung einer Ehe das bestimmende Adjektivum hinzuzufügen: gerichtlich getrennt oder tatsächlich getrennt, ebenso im Falle der bloßen „Scheidung (Trennung) von Tisch und Bett” diesen Ausdruck im vollen Umfang zu benützen.


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