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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

Zivile Eheschließung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Wilhelm Winkler und Wörterbuchkommission der Union, erste Ausgabe 1966)
 
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Version vom 7. November 2009, 16:54 Uhr

Zivile Eheschließung  


Nach manchen Gesetzgebungen hat nur die zivile (bürgerliche) Eheschließung1 vor dem Standesbeamten, die vom Staat geregelt ist, gesetzliche Wirkungen; andere erkennen auch die von einer Kirche geregelten kirchlichen Trauungen2 an, manchmal mit dem Vorbehalt nachträglicher verwaltungsmäßiger Formalitäten. Bei einer formlosen Verbindung spricht man von einem Konkubinat3 (eheähnliche Gemeinschaft3, Quasi-Ehe3 eheähnliches Verhältnis3, freie Ehe3, bloßes Zusammenleben3, Leben im gemeinsamen Haushalt3). Für jede Art von Verbindung, gesetzlich oder frei, gilt die Bezeichnung Paar4.

  • 3. Konkubinat, S. n. — Konkubine, S. f. Eine aus dem Worte Konkubinat abgeleitete Bezeichnung für den männlichen Partner ist im Deutschen nicht gebräuchlich. — Liebhaber, S. m., und Geliebte, S. f. (Maitresse, S. f., im unfreundlichen Sinn) werden nur für nicht zusammenwohnende Liebesleute gebraucht, wobei nur die weiblichen Ausdrucke auf einen zwischen den beiden bestehenden Geschlechtsverkehr hindeuten. — Onkelehen sind eheähnliche Verhältnisse zwischen einem Mann und einer Witwe, meist mit Kindern, bei denen die Eheschließung nur unterbleibt, um die Versorgungsansprüche der Frau zu erhalten.
  • 4. Paar, S. n.


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