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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

Scheidungsurteil

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Scheidungsurteil  


Gesetzgebung oder Gewohnheitsrecht können auch die Ehescheidung1 vorsehen. Sie erfolgt durch ein gerichtliches Scheidungsurteil2 und kann die Folge einer Verweigerung der ehelichen Pflicht3 durch einen der „Ehegatten” (501-5) sein. Die geschiedenen Personen4 werden geschiedener Mann5 und geschiedene Frau6 genannt.

  • 1. Scheidung, S. f. — eine Ehe mit . . . scheiden, V. i.
  • 3. Verweigerung, S. f., der ehelichen Pflicht, oft kurz auch Eheverweigerung genannt = dem Gatten (oder der Gattin) die Ehe, d. h. die geschlechtliche Vereinigung, verweigern, V. i.


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