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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

Alter des Erwachsenseins

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Alter des Erwachsenseins  


Der Übergang von der „Kindheit” (323-2) zum jugendlichen Alter1 wird durch die Erlangung der „Geschlechtsreife” („Pubertät”, 620-2) gekennzeichnet. Das Wort Jüngling2 wird auf Personen männlichen Geschlechtes angewendet, die das Jünglingsalter erreicht haben, während für Personen weiblichen Geschlechtes eher der allgemeinere Ausdruck junges Mädchen2 (ohne scharfe Abgrenzung im Alter nach unten) angewendet wird. Der Ausdruck Jungfrau2 betont meistens die geschlechtliche Unberührtheit ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Alter nach oben. Gebräuchlicher als „Jüngling” (das mehr dem gehobenen Sprachstil angehört) ist in der Umgangssprache junger Mann3, junger Mensch3, Plural junge Leute3 (dieses meist nur für Personen männlichen oder männlichen und weiblichen Geschlechts gebräuchlich). Auf das Jünglingsalter folgt das Alter des Erwachsenseins4 (Erwachsenenalter4, Alter der Reife4), und die diesem Alter angehörigen Personen sind die Erwachsenen5. Die sich dem Lebensende nähernden Altersjahre bezeichnet man als das Alter6 (also in einem besonderen Sinne gegenüber dem allgemeinen Sinn von „Lebensalter”, 322-1). Da der Zeitpunkt des Eintritts in diesen letzten Lebensabschnitt persönlich sehr verschieden ist, nimmt man dafür eine schematische Untergrenze an, etwa 65 Jahre, meist auch zusammenfallend mit dem Pensionsalter7 (Alter der Pensionierung7, Ende des erwerbsfähigen Alters7, 358-5). Die Personen in diesem Alter bezeichnet man als bejahrter (alter) Mann8, bejahrte (alte) Frau8, Plural auch ohne Geschlechtsunterscheidung: bejahrte (alte) Leute8 oder einfach Bejahrte8.

  • 2. Der Ausdruck „junges Mädchen” kann nur für eine unverheiratete weibliche Person gebraucht werden. Nach Verheiratung ist sie eine junge Frau (nicht zu verwechseln mit Jungfrau). Bei der Bildung großer Altersgruppen werden die Angehörigen des „Alters” (im Sinne von 324-6) bisweilen mit den Erwachsenen zusammengefaßt, bisweilen als eine besondere dritte Gruppe ihnen gegenübergestellt.
  • 5. Die Gruppe der „Erwachsenen” fällt annähernd mit der der Volljährigen (Großjährigen) zusammen, deren untere Altersgrenze nach dem Recht des jeweiligen Staates meist um 20 Jahre gelegt ist. Die Personen unter dieser Altersgruppe sind die Minderjährigen. In der Rechtspflege der Bundesrepublik Deutschland werden Minderjährige von 18 bis unter 21 Jahren als Heranwachsende bezeichnet.
  • 8. Der Ausdruck Greis, S. m., und Greisin, S. f. für einen „bejahrten Mann” bzw. eine „bejahrte Frau” hat mitunter den Nebensinn der Gebrechlichkeit und unterliegt keiner festen Grenzziehung. Wenn eine solche unternommen würde, müßte die Grenze nach dem heutigen durchschnittlichen Stand des Alterns etwa bei 75 oder 80 Jahren angesetzt werden.


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