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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

(im) Gastland wohnhafter Ausländer

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(im) Gastland wohnhafter Ausländer  


Die Einbürgerung1 (Naturalisierung1, Naturalisation1) verleiht dem Ausländer die Stellung eines Staatsbürgers, der dadurch eingebürgert2 (naturalisiert2) wird. Über die Einbürgerung wird meist eine Einbürgerungsurkunde3 ausgestellt. Manche Gesetzgebungen sehen einen Widerruf der Einbürgerung4 vor, der den Verlust der Staatsangehörigkeit5 (Entlassung aus der Staatsangehörigkeit5, Ausbürgerung5) zur Folge hat. Bei der Gliederung der Bewohner nach der Staatsangehörigkeit können Fälle doppelter Staatsangehörigkeit6 (doppelte Staatsbürgerschaft6, doppeltes Bürgerrecht6) Schwierigkeiten bereiten. Die Ausländer unterscheidet man manchmal nach im Gastland wohnhaften Ausländern7 und vorübergehend anwesenden Ausländern8.

  • 1. und 2. Im Falle der Option (Staatsangehörigkeitswahl, Staatsangehörigkeitsentscheidung) wird der Bevölkerung eines die Zugehörigkeit zu einem Staat wechselnden Gebietes die Wahl des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie in Zukunft zu besitzen wünschen, freigestellt.
    Einbürgerung, S. f. — Naturalisierung, Naturalisation, S. f. — einbürgern, V. t. — naturalisieren, V. t. Da die Staatsangehörigkeit manchmal auch noch auf anderem Wege als durch Einbürgerung erworben werden kann, z. B. durch Heirat oder durch Staatsangehörigkeitserklärung (Option), so ist Erwerb der Staatsangehörigkeit der allgemeine Ausdruck.


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