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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

Legitimiertes Kind

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Legitimiertes Kind  


Die Ehelichkeit1 einer „Geburt” (601-3) wird bestimmt durch den juristischen Charakter der „Verbindung” (501-3), aus der das Kind hervorgeht (501-2, 503-3). Streng genommen, sind nur solche Kinder eheliche Kinder2, die in der Ehe der „Eltern” (112-2) empfangen wurden. Im allgemeinen entscheidet aber über den Charakter einer Geburt als eheliche Geburt3 oder uneheliche Geburt4 der Familienstand der Mutter im Augenblick der „Geburt” (603-4), daher werden Kinder aus einer vorehelichen Empfängnis5 als ehelich betrachtet, wenn der Geburt die „Eheschließung” (501-4) vorausgegangen ist. Ein uneheliches (illegitimes, natürliches) Kind6 ist ein solches, dessen Eltern weder zur Zeit der Geburt noch zur Zeit der Empfängnis durch eine Ehe verbunden waren. Es kann vom Vater anerkannt7 werden. Ein legitimiertes Kind8 ist ein durch einen Legitimierungsakt (meist nachfolgende Ehe der Eltern) in den Status der Ehelichkeit erhobenes uneheliches Kind. Die Voraussetzungen der Legitimierung9 sind von Land zu Land verschieden.

  • 6. Den „unehelichen Kindern” gleichgestellt sind die zwar in der Ehe geborenen, aber nicht vom Ehemann abstammenden außerehelichen Kinder, wenn die Ehelichkeit mit Erfolg angefochten worden ist.
  • 7. anerkennen, V. t. — Anerkennung, S. f.
  • 9. Legitimierung, S. f. — legitimieren, V. t. — dagegen sich legitimieren — sich ausweisen, Legitimation, S. f. der gesetzliche Personalausweis, auch die gesetzliche Berechtigung.


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