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Mehrsprachiges Demographisches Wörterbuch (erste Ausgabe 1960)

Verweigerung der ehelichen Pflicht

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Verweigerung der ehelichen Pflicht  


Gesetzgebung oder Gewohnheitsrecht können auch die Ehescheidung1 vorsehen. Sie erfolgt durch ein gerichtliches Scheidungsurteil2 und kann die Folge einer Verweigerung der ehelichen Pflicht3 durch einen der „Ehegatten” (501-5) sein. Die geschiedenen Personen4 werden geschiedener Mann5 und geschiedene Frau6 genannt.

  • 1. Scheidung, S. f. — eine Ehe mit . . . scheiden, V. i.
  • 3. Verweigerung, S. f., der ehelichen Pflicht, oft kurz auch Eheverweigerung genannt = dem Gatten (oder der Gattin) die Ehe, d. h. die geschlechtliche Vereinigung, verweigern, V. i.


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